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Stephanie Korte
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Sonntag, 20.05.2012
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Teilhabe am Arbeitsleben - Förderung durch Deutsche Rentenversicherung
Förderung durch Dt. Rentenversicherung PDF Drucken E-Mail

„Teilhabe am Arbeitsleben“ – Förderung durch die Deutsche Rentenversicherung

Sie können Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (ehemals berufsfördernde Leistungen) erhalten, wenn Sie aus gesundheitlichen Gründen Ihren Beruf nicht mehr ausüben können und die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllen. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben verfolgen das Ziel, bei erheblicher Gefährdung bzw. Minderung der Erwerbsfähigkeit den Verbleib im Arbeitsleben dauerhaft zu sichern. Hierzu wird eine Vielzahl von Leistungen angeboten.

Beabsichtigen Sie, eine behindertengerechte selbständige Existenz zu gründen, kann zur wirtschaftlichen und sozialen Absicherung in der Anfangsphase der Selbständigkeit (9 Monate) ein Gründungszuschuss gezahlt werden. Unter bestimmten Voraussetzungen ist für weitere 6 Monate eine Unterstützung zur sozialen Absicherung möglich.

Sie müssen bei Antragstellung eine der nachfolgenden versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllen

  • Erfüllung der Wartezeit von 15 Jahren oder
  • Bezug einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.

Eine Leistung wird auch erbracht,

  • wenn ohne sie Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu leisten wäre oder
  • im Anschluss einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation der Rentenversicherung, wenn sie zum Erreichen der beruflichen Eingliederung zusätzlich erforderlich ist oder
  • ein Anspruch auf große Witwenrente oder große Witwerrente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit besteht.

Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben können Sie nicht erhalten, wenn Sie

  • wegen eines Arbeitsunfalls, einer Berufskrankheit oder eines Versorgungsleidens eine Leistung von einem anderen Rehabilitationsträger erhalten können
  • eine Rente wegen Alters von wenigstens 2 Dritteln der Vollrente beziehen, einen entsprechenden Antrag gestellt haben oder in den nächsten 6 Monaten einen Antrag stellen wollen
  • Beamtin oder Beamter oder diesem Personenkreis gleichgestellt sind
  • eine Versorgung wegen Erreichens einer Altersgrenze beziehen
  • sich bereits in der arbeitsfreien Phase der Altersteilzeit befinden oder innerhalb der nächsten 6 Monate nach Antragstellung gehen werden
  • Leistungen beziehen, die regelmäßig bis zum Beginn einer Altersrente gezahlt werden.

(Quelle: Deutsche Rentenversicherung)

 
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