| Gründung aus Nebenberuf |
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In erster Linie ist mit dem Arbeitgeber zu klären, ob dieser eine Nebentätigkeit erlaubt. Dazu sollte auch der Arbeitsvertrag geprüft werden. Die Erlaubnis zur nebenberuflichen Selbständigkeit sollte schriftlich niedergelegt werden. Ist der Arbeitgeber nicht einverstanden, ist es möglich das Veto mit einem Rechtsanwalt zu erläutern. In diesem Fall liegt es beim Gründer, ob er dieses Recht durchsetzen möchte, da die Gefahr besteht, dass das bisherige Arbeitsverhältnis Schaden nimmt. Ist alles abgeklopft, wird beim Gewerbe- oder Ordnungsamt das Gewerbe angemeldet. Hier wird dem Gründer meist ein Fragebogen für das Finanzamt ausgehändigt, in dem das geschätzte Einkommen für das erste Geschäftsjahr angegeben wird. Wenn mit nennenswerten Einkünften gerechnet wird, sollten diese realistisch angegeben werden, da die Steuervorauszahlungen daraus berechnet werden. Ansonsten droht eine entsprechende Nachzahlung. Für freie Berufe wie Künstler, Designer, Ärzte etc. ist das Finanzamt anzusprechen, da hier besondere Regelungen gelten. Die IHK gibt dienliche Hinweise, wenn es Unsicherheiten bei der Einordnung der Selbständigkeit geben sollte. Bezüglich der Krankenversicherung ist zu bedenken, dass die Einkünfte aus der Selbständigkeit nicht höher sein sollten als das Angestelltengehalt. Sollte dies doch wesentlich höher ausfallen, muss der Gründer sich bei der Krankenkasse freiwillig versichern. Je nach jährlichem Verdienst wird der Betrag angeglichen. Bei der Rentenversicherung ist es etwas komplizierter. Je nachdem, ob der Gründer RV-pflichtig ist oder nicht, werden die Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit angerechnet. Hier empfehle ich einen guten Steuerberater zu Rate zu ziehen. Nebenberuflich selbständig trotz ALG 1? Nach Rücksprache mit der Agentur für Arbeit ist es grundsätzlich möglich bis zu 15 Stunden pro Woche in selbständiger Arbeit zusätzlich zu arbeiten. Allerdings ist zu beachten, dass ein Verdienst über der Freigrenze von 165 € pro Monat vom Arbeitslosengeld abgezogen wird. Liegt die wöchentliche Arbeitszeit über 15 Stunden, wird das Arbeitslosengeld nicht mehr gewährt. Hier ist zu überlegen, einen Gründungszuschuss bei der Agentur für Arbeit zu beantragen, um die Selbständigkeit fortzuführen. |


