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Stephanie Korte
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Sonntag, 20.05.2012
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aus ALG I / II PDF Drucken E-Mail

Achtung: Der Gründungszuschuss wird ab 2012 drastisch gekürzt! Mehr

 

Finanzielle Hilfen für Existenzgründer durch die Agentur für Arbeit

Arbeitslose, die sich selbstständig machen wollen, erhalten zur Förderung der Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit den sogenannten Gründungszuschuss. Dieser fasst die bisherigen Einzelmaßnahmen, das Überbrückungsgeld und den Existenzgründungszuschuss (Ich-AG), zusammen.

Die Förderung von Existenzgründungen aus der Arbeitslosigkeit wurde neu gestaltet. Die sog. „Ich-AG“ (Existenzgründungszuschuss, § 421l SGB III) und das Überbrückungsgeld (§ 57 SGB III) wurden zum 1. August 2006 durch den Gründungszuschuss ersetzt.

Arbeitnehmer, die durch Aufnahme einer selbstständigen, hauptberuflichen Tätigkeit die Arbeitslosigkeit beenden, haben zur Sicherung des Lebensunterhalts und zur sozialen Sicherung in der Zeit nach der Existenzgründung Anspruch auf einen Gründungszuschuss. Ein direkter Übergang von einer Beschäftigung in eine geförderte Selbständigkeit ist nicht möglich.

1. Gründung aus ALG I

Der Gründungszuschuss wird als Ermessenleistung geleistet, wenn der Arbeitnehmer bis zur Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit Anspruch auf Entgeltersatzleistungen nach dem SGB III hat oder in einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme nach dem SGB III beschäftigt war.

Bei Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit müssen Gründerinnen und Gründer noch über einen Restanspruch auf Arbeitslosengeld von mindestens 150 Tagen verfügen. Außerdem müssen sie die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Ausübung der selbstständigen Tätigkeit darlegen. Bei begründeten Zweifeln an diesen Kenntnissen und Fähigkeiten kann die Agentur für Arbeit die Teilnahme an Maßnahmen zur Eignungsfeststellung oder zur Vorbereitung von Existenzgründungen verlangen.

Eine fachkundige Stelle muss das Existenzgründungsvorhaben begutachten und die Tragfähigkeit der Existenzgründung bestätigen. Fachkundige Stellen sind insbesondere Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, berufsständische Kammern, Fachverbände und Kreditinstitute.

 Höhe, Dauer und Auszahlungsbedingung des Gründungszuschuss

Der Gründungszuschuss wird in zwei Phasen geleistet. Für sechs Monate wird der Zuschuss in Höhe des zuletzt bezogenen Arbeitslosengeldes zur Sicherung des Lebensunterhalts und 300 € zur sozialen Absicherung gewährt. Für weitere neun Monate können 300 € pro Monat zur sozialen Absicherung gewährt werden, wenn eine intensive Geschäftstätigkeit und hauptberufliche unternehmerische Aktivitäten dargelegt werden.

Geförderte Personen haben ab dem Monat, in dem sie das Lebensjahr für den Anspruch auf Regelaltersrente im Sinne des Sechsten Sozialgesetzbuches (SGB VI) vollenden, keinen Anspruch auf einen Gründungszuschuss. Eine erneute Förderung ist nicht möglich, wenn seit dem Ende einer Förderung der Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit noch nicht 24 Monate vergangen sind.

 Anspruch auf Arbeitslosengeld

Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld mindert sich (in den ersten neun Monaten der Förderung) um die Anzahl von Tagen, für die ein Gründungszuschuss gezahlt wurde.

Ab dem 1. Februar 2006 besteht die Möglichkeit, sich freiwillig in der Arbeitslosenversicherung zu versichern. Informationen hierzu finden Sie im Hinweisblatt zur freiwilligen Weiterversicherung.

2. Gründung aus ALG II

Empfänger von Arbeitslosengeld II können das Einstiegsgeld beantragen, um sich bei einer Existenzgründung unterstützen zu lassen. Allerdings gibt es keinen Rechtsanspruch auf den Erhalt von Einstiegsgeld.

Das Einstiegsgeld wird zum Arbeitslosengeld II hinzu gezahlt. Die Höhe von Arbeitslosengeld II beträgt maximal 345 Euro monatlich. Zusätzlich erhält der Empfänger höchstens die Hälfte dieser Regelleistung in Form von Einstiegsgeld, also 172,50 Euro. Der Betrag des Einstiegsgeldes variiert nach Dauer der Arbeitslosigkeit und Größe der Bedarfsgemeinschaft des Antragstellers.

Die Förderdauer beträgt maximal 24 Monate, wobei sich die Höhe des Zuschusses ab dem 12 Monat verringert. Da der durch die Selbständigkeit entstehende Hinzuverdienst zu großen Teilen mit dem Arbeitslosengeld II verrechnet wird, bleibt die Verdienstspanne vorerst relativ niedrig.

Voraussetzungen

Das Einstiegsgeld ist ein Zuschuss, den beantragen kann, wer Anspruch auf Arbeitslosengeld II hat. Zuschussberechtigt sind erwerbsfähige Personen zwischen 15 und 65 Jahren, die den eigenen Lebensunterhalt und den ihrer Familie nicht zu decken in der Lage sind. Für die Feststellung der Bedürftigkeit werden das Einkommen und das Vermögen aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft überprüft.

Geförderte Vorgründungsberatung über das Beratungsprogramm Wirtschaft (BPW) ist möglich.

Als akkreditierte Beraterin unterstütze ich Sie gern.

 
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